Öffnen – Erbausschlagung

Muster und Vorlage für Erbausschlagung zur Anpassung und Erstellung – Öffnen im WORD– und PDF-Format


Vorlage Erbausschlagung

Ich, [Vor- und Nachname], [Geburtsdatum], [Anschrift], erkläre hiermit feierlich, dass ich das Erbe, das mir aufgrund des Ablebens [Name des Erblassers] zusteht, ausschlage. Diese Erbausschlagung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ich habe mich dazu entschieden, das Erbe aus folgenden Gründen auszuschlagen:

  1. [Grund 1]
  2. [Grund 2]
  3. [Grund 3]

Ich bin mir bewusst, dass ich durch die Erbausschlagung keinerlei Ansprüche oder Rechte am Nachlass des Erblassers habe. Ich verzichte hiermit auf alle Vermögenswerte, Schulden, Ansprüche, Verbindlichkeiten und sonstige Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen.

Ich habe das Erbe sorgfältig geprüft und mich dazu entschlossen, aufgrund der genannten Gründe auf die Annahme des Erbes zu verzichten. Ich bestätige, dass mir keine Informationen über mögliche Vor- oder Nachteile der Erbschaft vorenthalten wurden, die zu meiner jetzigen Entscheidung geführt haben.

Ich bin mir ebenfalls bewusst, dass die Erbausschlagung unwiderruflich ist und dass ich in keiner Weise nachträglich meine Entscheidung ändern kann. Diese Erbausschlagung ist endgültig und bindend.

Ich erkläre, dass ich die möglichen Folgen und Auswirkungen der Erbausschlagung vollständig verstanden habe und dass ich diese auf eigene Verantwortung trage.

Ort, Datum:

[Ort], [Datum]
Unterschrift:
_______________________

Zeuge:

Name:
_______________________
Unterschrift:
_______________________

 

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Erbausschlagung
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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Erbausschlagung:

FAQ Erbausschlagung

Frage 1: Was versteht man unter Erbausschlagung?
Die Erbausschlagung ist die freiwillige Ablehnung oder Aufgabe des Erbrechts durch einen oder mehrere Erben. Durch die Erbausschlagung verzichtet der Erbe vollständig auf seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Erbschaft ergeben würden.
Frage 2: Wer kann eine Erbausschlagung erklären?
Jeder gesetzliche Erbe oder testamentarisch eingesetzte Erbe kann eine Erbausschlagung erklären. Auch Erben, die durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt worden sind, etwa durch Testament oder Erbvertrag, können von ihrem Erbrecht zurücktreten.
Frage 3: Wie erfolgt eine Erbausschlagung?
Die Erbausschlagung muss grundsätzlich in Form einer öffentlichen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei gibt der ausschlagende Erbe seine Erbausschlagung klar und eindeutig zu Protokoll und legt gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung vor.
Frage 4: Welche Fristen gelten für die Erbausschlagung?
Die Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erklärt werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu laufen beginnt.
Frage 5: Gibt es Ausnahmen von der Frist zur Erbausschlagung?
Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen von der sechswöchigen Frist zur Erbausschlagung. Ist ein Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers minderjährig oder geschäftsunfähig, so beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit endet.
Frage 6: Welche Folgen hat eine Erbausschlagung?
Durch die Erbausschlagung verliert der ausschlagende Erbe sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Erbschaft ergeben würden. Er wird so behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Das Erbrecht geht gegebenenfalls auf die nächsten gesetzlichen Erben über.
Frage 7: Kann eine Erbausschlagung angefochten werden?
Ja, eine Erbausschlagung kann unter bestimmten Umständen angefochten werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Erbausschlagung aufgrund einer Täuschung oder Drohung erfolgt ist. Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht eingereicht werden.
Frage 8: Kann eine Erbausschlagung widerrufen werden?
Nein, die Erbausschlagung kann nicht widerrufen werden. Einmal ausgeschlagen, ist das Erbrecht endgültig verloren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Erbausschlagung zu verzichten und die Erbschaft anzunehmen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
Frage 9: Kann man eine Erbausschlagung rückgängig machen?
Nein, eine Erbausschlagung kann nicht rückgängig gemacht werden. Sobald die Ausschlagung erklärt wurde, ist sie endgültig und unwiderruflich.
Frage 10: Was passiert, wenn kein Erbe die Erbschaft annimmt?
Wenn alle potenziellen Erben die Erbschaft ausschlagen, kommt es zur sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“. In diesem Fall erbt der Staat das Vermögen. Es ist jedoch möglich, durch eine letztwillige Verfügung, wie Testament oder Erbvertrag, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Diese FAQ sollen Ihnen als Orientierung dienen, ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren.