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Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit |
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Wie schreibt man eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Geltungsbereich
- Zweck
- Begriffsbestimmungen
- Voraussetzungen
- Antragsverfahren
- Kurzarbeitsmaßnahmen
- Arbeitszeitregelungen
- Vergütung und Entgeltfortzahlung
- Informationspflichten
- Laufzeit und Kündigung
- Änderung und Ergänzung
- Salvatorische Klausel
- Schlussbestimmungen
1. Einleitung
Die folgende Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Umsetzung von Kurzarbeit im Unternehmen XYZ. Ziel ist es, durch die flexible Anpassung der Arbeitszeit die Beschäftigung aufrechtzuerhalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
2. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens XYZ, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus oder ihrer Arbeitszeit.
3. Zweck
Der Zweck dieser Betriebsvereinbarung ist die Schaffung eines verbindlichen Rahmens für die Einführung und Durchführung von Kurzarbeitsmaßnahmen im Unternehmen XYZ.
4. Begriffsbestimmungen
In dieser Betriebsvereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Kurzarbeit
- Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.
- b) Arbeitsausfall
- Arbeitsausfall liegt vor, wenn es im Unternehmen XYZ zu einem erheblichen Rückgang der Aufträge, des Umsatzes oder anderer betrieblicher Störungen kommt.
- c) Kurzarbeitsgeld
- Kurzarbeitsgeld ist eine staatliche Leistung, die Arbeitnehmern bei Kurzarbeit teilweise den entgangenen Lohn ersetzt.
5. Voraussetzungen
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrates und ist grundsätzlich an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Existenz eines erheblichen Arbeitsausfalls
- Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit
- Benachrichtigung der Agentur für Arbeit über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit
6. Antragsverfahren
Um Kurzarbeit einzuführen, ist ein schriftlicher Antrag an den Betriebsrat zu stellen. Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Begründung für die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit
- Angabe der voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit
- Vorschlag für die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit
- Angabe der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
7. Kurzarbeitsmaßnahmen
Die konkreten Kurzarbeitsmaßnahmen sind in dieser Betriebsvereinbarung festzulegen. Dies beinhaltet unter anderem:
- Maßnahmen zur Reduzierung der Arbeitszeit
- Verteilung der reduzierten Arbeitszeit
- Vereinbarung von Schicht- und Einsatzplänen
8. Arbeitszeitregelungen
Die Arbeitszeitregelungen während der Kurzarbeit sind in dieser Betriebsvereinbarung festzulegen. Dazu gehören:
- Arbeitszeitmodelle
- Regelungen zur Mehrarbeit und Überstunden
- Pause- und Ruhezeiten
9. Vergütung und Entgeltfortzahlung
In Bezug auf Vergütung und Entgeltfortzahlung während der Kurzarbeit sind folgende Regelungen zu treffen:
- Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Zahlung des Kurzarbeitergeldes
- Entgeltfortzahlung für Fehlzeiten
10. Informationspflichten
Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Einführung von Kurzarbeit sowie alle relevanten Änderungen rechtzeitig und umfassend zu informieren.
11. Laufzeit und Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für einen festgelegten Zeitraum. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
12. Änderung und Ergänzung
Änderungen und Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
14. Schlussbestimmungen
Die Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung sind in den betrieblichen Regelungen festzulegen.
Stand: [Datum]
Ort, Datum [Unterschift Betriebsrat]
Ort, Datum [Unterschrift Arbeitgeber]
Dieser Leitfaden soll als Orientierungshilfe dienen und kann individuell an die Bedürfnisse und Gegebenheiten des Unternehmens angepasst werden. Es wird empfohlen, bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung immer rechtlichen Rat einzuholen.
FAQ Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
- Frage 1: Was ist eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit?
- Antwort: Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ist ein rechtliches Dokument, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Unternehmens geschlossen wird, um die Bedingungen und Regelungen für die Einführung von Kurzarbeit festzulegen.
- Frage 2: Welche Elemente sollte eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit enthalten?
- Antwort: Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit sollte verschiedene Elemente enthalten, wie zum Beispiel die Definition der Kurzarbeit, die Dauer und Umfang der Kurzarbeit, die Entgeltregelungen während der Kurzarbeit, die Verfahrensregelungen für die Anzeige und Genehmigung von Kurzarbeit, und weitere relevante Bestimmungen.
- Frage 3: Ist eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zwingend erforderlich?
- Antwort: Nein, eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ist nicht zwingend erforderlich. Es gibt auch andere Möglichkeiten, Kurzarbeit einzuführen, wie z.B. individuelle Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmern. Allerdings bietet eine Betriebsvereinbarung den Vorteil, dass sie für alle betroffenen Arbeitnehmer gleichermaßen gilt und klare Regelungen und Bedingungen festlegt.
- Frage 4: Wer ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zuständig?
- Antwort: Die Zuständigkeit für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit liegt beim Arbeitgeber und dem Betriebsrat des Unternehmens. Beide Parteien müssen einen gemeinsamen Konsens über die Inhalte der Vereinbarung erzielen.
- Frage 5: Wie wird eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen?
- Antwort: Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit wird durch Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen. Beide Parteien müssen sich auf die Inhalte der Vereinbarung einigen und diese anschließend schriftlich festhalten und unterzeichnen.
- Frage 6: Gilt eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit automatisch für alle Mitarbeiter?
- Antwort: Ja, eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter des Unternehmens, die von der Kurzarbeit betroffen sind. Es sei denn, einzelne Mitarbeiter haben individuelle Vereinbarungen getroffen, die von den Regelungen der Betriebsvereinbarung abweichen.
- Frage 7: Was passiert, wenn ein Mitarbeiter gegen die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit verstößt?
- Antwort: Wenn ein Mitarbeiter gegen die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit verstößt, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Dies kann zum Beispiel eine Abmahnung oder in schwerwiegenden Fällen sogar eine Kündigung zur Folge haben. Es ist daher wichtig, dass alle Mitarbeiter die Regelungen der Betriebsvereinbarung einhalten.
- Frage 8: Können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit während der Laufzeit geändert werden?
- Antwort: Ja, die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit können während der Laufzeit geändert werden. Allerdings bedarf es hierfür einer erneuten Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Die Änderungen sollten schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
- Frage 9: Kann eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit gekündigt werden?
- Antwort: Ja, eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit kann gekündigt werden. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben. Eine Kündigung sollte daher nur in Absprache mit rechtlichen Beratern und nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erfolgen.
- Frage 10: Wo kann man weitere Informationen und Muster für eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erhalten?
- Antwort: Weitere Informationen und Muster für eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit können bei Arbeitsrechtsanwälten oder spezialisierten Beratern eingeholt werden. Auch die zuständige Gewerkschaft oder Arbeitsagentur kann hilfreiche Informationen zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antworten keine rechtliche Beratung darstellen und die Konsultation eines Rechtsexperten empfohlen wird, um den konkreten Einzelfall zu prüfen.
Vorlage Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
§1 Geltungsbereich
- Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens [Firmenname], die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
- Sie regelt die Bedingungen und Voraussetzungen für die Einführung und Durchführung von Kurzarbeit während wirtschaftlicher Krisenlagen oder anderen schwerwiegenden Gründen, die zu einem erheblichen Arbeitsausfall führen.
§2 Definition von Kurzarbeit
- Kurzarbeit liegt vor, wenn vorübergehend die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Unternehmen oder in einzelnen Betriebsteilen aufgrund wirtschaftlicher Umstände und entsprechendem Beschluss der Geschäftsführung reduziert wird.
- Die Reduzierung der Arbeitszeit kann durch eine Nullstunden-Arbeit oder einen Teilzeitbetrieb erfolgen und betrifft alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens.
§3 Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
- Die Einführung von Kurzarbeit bedarf eines triftigen wirtschaftlichen Grundes, der zu einem erheblichen Arbeitsausfall führt. Dieser Grund wird von der Geschäftsführung in Absprache mit dem Betriebsrat festgestellt.
- Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein und nicht auf betriebliche Entscheidungen oder Maßnahmen zurückzuführen sein, die den Arbeitskräftebedarf negativ beeinflussen oder den Arbeitsausfall vorsätzlich herbeiführen.
- Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend über die geplante Kurzarbeit zu informieren und hat das Recht, zu den geplanten Maßnahmen Stellung zu nehmen.
§4 Durchführung von Kurzarbeit
- Die mögliche Dauer der Kurzarbeit und die Höhe der Arbeitszeitreduktion werden von der Geschäftsführung in Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt.
- Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Einführung von Kurzarbeit sowie über die genauen Arbeitszeitregelungen informiert.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden zu erklären.
§5 Auswirkungen auf das Entgelt
- Während der Kurzarbeit erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine reduzierte Vergütung, die entsprechend der verringerten Arbeitszeit berechnet wird.
- Die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird individuell mit der zuständigen Agentur für Arbeit abgestimmt.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf volle Vergütung oder Ausgleichszahlungen für den entstandenen Arbeitsausfall.
§6 Verlängerung und Beendigung von Kurzarbeit
- Die Kurzarbeit kann bei anhaltendem Arbeitsausfall aufgrund der wirtschaftlichen Umstände verlängert werden.
- Die Geschäftsführung informiert den Betriebsrat über eine Verlängerung der Kurzarbeit rechtzeitig und umfassend.
- Die Kurzarbeit endet automatisch, wenn der Arbeitsausfall nicht mehr vorliegt oder die wirtschaftliche Lage sich verbessert.
§7 Inkrafttreten
- Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung und den Betriebsrat in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.
Datum: [Datum der Unterzeichnung]
[Unterschrift Geschäftsführung] [Unterschrift Betriebsrat]